Rn 6

IdR handelt der Treuhänder im eigenen Namen und ist deshalb nicht Vertreter iSd §§ 164 ff (BGH WM 12, 1496 Rz 10). Von der mittelbaren Stellvertretung unterscheidet die echte Treuhand sich dadurch, dass jene idR nur auf die Vornahme eines einzelnen Geschäfts gerichtet und der mittelbare Stellvertreter nur kurzfristiger Durchgangserwerber ist, während der Treuhänder typischerweise längerfristig seine nicht nur auf ein bestimmtes Geschäft gerichtete Treuhandfunktion ausübt und von dem Treugeber das Treugut für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit übertragen erhält (Neuner AT § 46 Rz 62). Nach dem vom BGH bisher nicht aufgegebenen und im Schrifttum unterschiedlich beurteilten Unmittelbarkeitsprinzip muss dem Treunehmer das Treugut unmittelbar von dem Treugeber übertragen worden sein (BGHZ 155, 227, 231; abl Soergel/Leptien vor § 164 Rz 56).

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