Rn 15

Die Vermögensverwalter sind nach der sog Amtstheorie keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes, mit dem die Befugnis verbunden ist, über die Gegenstände des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens zu verfügen und den Träger des Vermögens zu berechtigen und zu verpflichten wie auch die zu dem Vermögen gehörenden Rechte gerichtlich geltend zu machen. Der Vermögensverwalter tritt zwar wie der Treuhänder in eigenem Namen auf, die Rechtsfolgen treffen aber dennoch nicht ihn, sondern den Rechtsinhaber. Im Prozess ist er berechtigt, ein zu dem verwalteten Vermögen gehörendes fremdes Recht als gesetzlicher Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend zu machen (BGHZ 88, 331, 334). Unabhängig von dem jeweiligen dogmatischen Standpunkt muss den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die sich aus den Aufgaben mehrseitiger Interessenwahrnehmung ergeben (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 61). Die umstrittene dogmatische Einordnung schließt es daher nicht aus, einzelne Vorschriften des Stellvertretungsrechts anzuwenden wie die Regelungen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (für den Testamentsvollstrecker BGH NJW-RR 89, 642 f; für den Insolvenzverwalter BGH WM 07, 2246 Rz 42), die §§ 177 ff (Staud/Schilken § 177 Rz 19) und § 181 (BGHZ 113, 262, 270).

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