Rn 13

Der Strohmann hat grds die Stellung eines mittelbaren Stellvertreters und fremdnützigen Treuhänders. Da er in eigenem Namen auftritt, wird er durch das Rechtsgeschäft selbst berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Vertragspartner von der Strohmanneigenschaft Kenntnis hatte (BGH NJW 95, 727 [BGH 06.12.1994 - XI ZR 19/94]). Die von dem Strohmann vorgenommen Rechtsgeschäfte sind in aller Regel nicht gem § 117 nichtig, weil das Strohmanngeschäft ernstlich gewollt ist (BGH NJW 02, 2030 f [BGH 13.03.2002 - VIII ZR 292/00]). Ein Anspruch gegen den Hintermann besteht grds nicht (BGH NJW-RR 10, 1579 [BGH 10.03.2010 - VIII ZR 65/09]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertragspartner erkennt, dass er es mit einem Strohmann zu tun hat und damit einverstanden ist, dass nur der Hintermann berechtigt und verpflichtet ist (BGH NJW-RR 97, 238 [BGH 29.10.1996 - XI ZR 319/95]). Auf die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften (s § 138 Rn 84) kann sich ein Strohmann-Gesellschafter einer GmbH nur berufen, wenn für die Bank klar ersichtlich ist, dass er finanziell an der Schuldner-GmbH nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat (BGH NJW 02, 2634 f [BGH 28.05.2002 - XI ZR 199/01]). Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass der Hintermann durch den Einsatz des Strohmanns den Rechtsverkehr täuschen oder Rechtsfolgen herbeiführen will, die er aufgrund bestehender rechtlicher oder sonstiger Hindernisse selbst nicht erreichen kann. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das Strohmanngeschäft oder der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Gesetzesumgehung nichtig ist (s § 134 Rn 30 ff) oder ob ein Durchgriff auf den Hintermann in Betracht kommt. Bei der Strohmann-Gründung einer GmbH wird der Hintermann von der Rspr hinsichtlich der Aufbringung des Stammkapitals (§§ 19, 24 GmbHG) und seiner Erhaltung (§§ 30 ff GmbHG) wie ein Gesellschafter behandelt (BGH NJW 92, 2023 f [BGH 13.04.1992 - II ZR 225/91]). Darüber hinaus ordnet die Rspr die von dem Strohmann erworbenen Gegenstände wirtschaftlich dem Strohmann zu mit der Folge, dass dem Hintermann die Möglichkeit, gegen Gläubiger des Strohmanns Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erheben oder in der Insolvenz des Strohmanns Gegenstände auszusondern (§ 47 InsO), versperrt ist (BGH WM 64, 179 [BGH 11.12.1963 - VIII ZR 129/62]). Die Gläubiger des Hintermanns können den Erwerb des Strohmanns aber nach den §§ 1, 7 AnfG anfechten (BGHZ 124, 298, 300 ff; weitergehend Gerhardt FS Lüke 97, 121 ff). Dagegen müssen die Gläubiger des Strohmannes dessen Schuldbefreiungsanspruch (§§ 669, 670) gegen den Hintermann pfänden, um auf dessen Vermögen Zugriff nehmen zu können (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 38).

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