Rn 3

Die §§ 164 ff finden auf die mittelbare Stellvertretung keine Anwendung. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Vertragspartner sind daher nicht gegeben (krit Canaris NJW 82, 305, 307 ff). Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mittelbaren Stellvertreter ist von dem Außenverhältnis zwischen dem mittelbaren Stellvertreter und dem Vertragspartner zu trennen (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 33). Ansprüche des Geschäftsherrn bestehen nur gegen den mittelbaren Stellvertreter, meist aus Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag und gehen idR auf Herausgabe des durch das Ausführungsgeschäft Erlangten (§§ 667, 675). Dagegen hat der mittelbare Stellvertreter gegen den Geschäftsherrn idR einen Schuldbefreiungsanspruch aus §§ 669, 670. Der mittelbare Stellvertreter kann im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden geltend machen, den sein Auftraggeber durch ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners erlitten hat (BGHZ 40, 91, 100; § 249 Rn 105). Das gilt jedoch nicht für Vermögensverfügungen, die ein Dritter im Vertrauen auf die Richtigkeit einer in verdeckter Stellvertretung für den Dritten eingeholten Bankauskunft trifft (BGH NJW 96, 2734, 2735 f [BGH 21.05.1996 - XI ZR 199/95]). Die Forderungen und Rechte aus dem Ausführungsgeschäft unterliegen grds dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des mittelbaren Stellvertreters (MüKo/Schubert vor § 164 Rz 41).

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