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Bei der sog Vollmachtstreuhand wird die Stellvertretung als Mittel eingesetzt, um die Zwecke der Treuhand zu erreichen, sodass die §§ 164 ff uneingeschränkt Anwendung finden. Nach hL handelt es sich nicht um eine Treuhand im eigentlichen Sinn, sondern um einen Anwendungsfall der unmittelbaren Stellvertretung (Neuner AT § 49 Rz 64; abw BGH WM 64, 318: ›unechte‹ Treuhand).

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