Rn 8

Auch bei der Ermächtigungstreuhand bleibt der Treugeber Vollrechtsinhaber. Als solcher ermächtigt er den Treunehmer, in eigenem Namen für ihn tätig zu werden (Bork Rz 1316). Der Treuhänder kann zwar mit unmittelbarer Fremdwirkung über zum Treugut gehörende Gegenstände verfügen (§ 185 I), den Treugeber aber nicht unmittelbar verpflichten. Denn er tritt wie der mittelbare Stellvertreter im eigenen Namen auf und wird daher selbst Geschäftspartei. Ihn selbst treffen daher sämtliche rechtlichen wie auch steuerlichen Auswirkungen seines Handelns (BGHZ 134, 212, 215 f). Für die str Anwendung der Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht auf die Ermächtigungstreuhand (s Rn 11) dürfte ein Bedürfnis selten bestehen, weil die Ermächtigung gem § 185 beliebig beschränkt und so ausgestaltet werden kann, dass sich iGgs zur Vollrechtstreuhand das rechtliche Können im Außenverhältnis mit dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis deckt (Neuner AT § 49 Rz 64). Wie bei der Vollmachtstreuhand stehen die Rechte aus §§ 771 ZPO; 47 InsO nur dem Treugeber, nicht dem Treunehmer zu (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 72).

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