Rn 78

Die Macht des Vertretenen zu eigenen Rechtsgeschäften in derselben Sache ist durch die Vertretungsmacht nicht beschränkt (MüKo/Schubert Rz 235). Zur sog verdrängenden Vollmacht s § 167 Rn 2. Bei kollidierendem Handeln gilt für Verfügungsgeschäfte das Prioritätsprinzip. Verpflichtungsgeschäften sind grds wirksam, der Vertretene hat es jedoch zu vertreten, dass er nicht beide erfüllen kann (MüKo/Schubert Rz 235 ff). Kommt es dagegen zum doppelten Vertragsschluss mit demselben Vertragspartner, so kann dieser sich gem § 242 auf den späteren Vertragsschluss nicht berufen (Staud/Schilken § 164 Rz 10).

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