Rn 31

Ob der Erklärende in eigenem oder fremdem Namen handelt, ist in Zweifelfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont zu ermitteln (BGHZ 125, 175, 178). Für die Auslegung gelten die Grundsätze der §§ 133, 157 u I 2. Hiernach muss die Erklärung nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgen, es genügt vielmehr, wenn sich die Stellvertretung aus den Umständen ergibt (BGH NJW 14, 1803 [BGH 02.04.2014 - VIII ZR 231/13] Rz 14). Entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht; ferner sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluss geführt haben (BGH NJW-RR 21, 1223 [BGH 10.06.2021 - III ZR 38/20] Rz 14), wie etwa früheres Verhalten, Zeit und Ort der Erklärung, die soziale und berufliche Stellung der Beteiligten, die zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, sowie die erkennbare Interessenlage und Verkehrssitte (MüKo/Schubert Rz 109). Auch nachträgliches Verhalten der Parteien ist in dem Sinne zu berücksichtigen, dass es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen kann (BGH ZfBR 12, 128 Rz 9). Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende nach II selbst berechtigt und verpflichtet. Stimmen Erklärender (Vertreter) und Vertragspartner jedoch darüber überein, dass der Erklärende in fremdem Namen auftritt, liegt ein Vertretungsfall vor, selbst wenn er für einen außen stehenden Dritten nicht erkennbar ist. Umgekehrt liegt ein Eigengeschäft vor, wenn Vertreter und Vertragspartner übereinstimmend ein solches abschließen wollen. In diesen Fällen hat die an dem wirklichen Willen orientierte natürliche Auslegung Vorrang vor dem objektiven Erklärungswert (Bork Rz 1383). Kommen mehrere Vertretene in Betracht, in deren Namen der Vertreter die Erklärung abgegeben haben kann, ist I 2 entspr heranzuziehen (BAG NZA-RR 07, 571, 573 f [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06]).

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