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Die §§ 164 ff regeln das Recht der direkten (unmittelbaren, offenen) Stellvertretung. Der Begriff der direkten Stellvertretung erfasst das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, das bewirkt, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Bei I handelt es sich daher um eine Zurechnungsnorm für die Rechtsfolgen von Willenserklärungen. Nach hM gilt das Repräsentationsprinzip, dh der Vertreter bildet grds allein stellvertretend für den Vertretenen den rechtsgeschäftlichen Willen, während die Rechtsfolgen ausschließlich in der Person des Vertretenen eintreten (MüKo/Schubert vor § 164 Rz 19).

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