Rn 36

Nach der Rspr und der hM im Schrifttum treffen die Rechtswirkungen des Geschäfts für den, den es angeht, den Vertretenen, auch wenn der Vertreter seinen Vertretungswillen nicht äußert (BGH NJW 91, 2958, 2959 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]; abl Flume II § 44 II 2). Obwohl der Vertreter in eigenem Namen auftritt, handelt es sich nach der hM bei dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es angeht, nicht um eine mittelbare Stellvertretung, sondern um einen Fall der unmittelbaren Stellvertretung, bei dem der Schutz durch das Offenkundigkeitsprinzip aufgrund einer teleologischen Reduktion des II ausnahmsweise entbehrlich ist (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 53).

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