Rn 57

Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen (§§ 1629 II, 1795, 1796 aF, ab 1.1.23 §§ 1629 II, 1824, 1789 II 3, 4). Für besonders schwerwiegende Geschäfte bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1821, 1822 aF, ab 1.1.23 §§ 1799 mit 1848–1854). Die Vertretungsmacht des Betreuers (§ 1902 aF, ab 1.1.23 § 1823) und des Pflegers (§ 1909 aF, ab 1.1.23 § 1809) hat entspr der begrenzten Aufgabengebiete einen beschränkten Umfang.

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