Rn 26

Die Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grds überall zulässig. Eine Ausn hiervon gilt für sog höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Ein Vertretungsverbot kann sich aus einem Gesetz oder Rechtsgeschäft mit dem künftigen Vertragspartner (›gewillkürte Höchstpersönlichkeit‹; BGHZ 99, 90, 94) ergeben. Str ist, ob auch aus der Natur des Rechtsgeschäfts ein Stellvertretungsverbot hergeleitet werden kann. ZT wird dies für die Fälle der Zustimmung des anderen Ehegatten nach den §§ 1365 I, 1366 I und 1369 bejaht (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 41; dagegen Soergel/Leptien vor § 164 Rz 84). Gesetzliche Vertretungsverbote sind vorwiegend im Familien- und Erbrecht anzutreffen; hierher gehören die §§ 1311 1 (Eheschluss), 1 LPartG (Begründung der Lebenspartnerschaft), 2064, 2274, 2284 1 (letztwillige Verfügungen), §§ 1516 II 1, 1596 IV, 1600a I, 1626c, 1750 III 1, 1760 V 2, 1762 I 3, 2271 I, 2282 I 1, 2290 II 1, 2296 I 2, 2347 II 1, 2351. Im Handelsrecht bestimmt § 48 I HGB, dass nur der Inhaber des Handelsgeschäfts Prokura erteilen darf. Str ist, ob § 78 Hs 2 GmbHG ein Stellvertretungsverbot enthält (dafür BayObLG NJW 87, 136 f; dagegen Köln NJW 87, 135 [OLG Köln 01.10.1986 - 2 Wx 53/86]). Kein Vertretungsverbot ist aus bloßen Formvorschriften herzuleiten wie etwa aus §§ 925 1 und 1410. Bei Nutzung eines personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstruments (§ 675j I 4) ist eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen; dem Vertreter muss ein eigenes Authentifizierungsinstrument zugewiesen werden (BGHZ 208, 331 Rz 58; zum Online-Banking-Missbrauch s § 167 Rn 38). Die Vertretungsverbote gelten grds nicht für die Botenschaft (s Rn 20).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge