Rn 4

Die Ermächtigung verleiht als eine besondere Erscheinungsform der Einwilligung (§ 183) dem Ermächtigten die Befugnis, im rechtgeschäftlichen Verkehr im eigenen Namen, aber mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtsinhaber über ein fremdes Recht zu verfügen oder es auszuüben (s § 185 Rn 13). Ein Spezialfall der Ermächtigung ist die in § 185 I geregelte Verfügungsermächtigung, aus der die Dogmatik der Ermächtigung entwickelt wurde (s § 185 Rn 6). Diese ist funktional und systematisch mit der unmittelbaren Stellvertretung verwandt, da es beide ermöglichen, unmittelbar auf den Rechtskreis eines Dritten einzuwirken. Sie unterscheiden sich allerdings darin, dass der Ermächtigte im eigenen Namen auftritt, während bei der direkten Stellvertretung ausschließlich der Vertretene Geschäftspartei ist (BGH NJW 15, 2425 [BGH 27.02.2015 - V ZR 128/14] Tz 22). Darüber hinaus kann die Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und insb auch zur Vornahme von Verpflichtungsgeschäften erteilt werden, während die Ermächtigung grds auf Verfügungen und die Ausübung von Rechten beschränkt ist (Neuner AT § 49 Rz 65). Zudem ist die Stellvertretung personen- und die Ermächtigung gegenstandsbezogen. Während der Stellvertreter der wirtschaftliche Gehilfe des Vertretenen ist und dessen Aktionsradius erweitert (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 79), dehnt die Ermächtigung die Rechtszuständigkeit des Ermächtigten auf ein fremdes Recht aus. Ob im Einzelfall eine Bevollmächtigung oder Ermächtigung vorliegt, ist Auslegungsfrage (s § 185 Rn 7). Der häufig unrichtige Sprachgebrauch ist nicht maßgeblich. Selbst das Gesetz ist ungenau (s §§ 49 HGB; 81 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?