Rn 79

Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner treten grds keine Rechtsfolgen ein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend etwa durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie neben dem Vertretenen zur Leistung verpflichtet oder wenn er den Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt (BGHZ 95, 98, 100; BGH WM 97, 1431). Zur Wirksamkeit von entspr Haftungsklauseln in AGB s BGHZ 104, 95, 98 ff. Eine eigene Haftung des Vertreters aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis kann ausnahmsweise aus § 311 III begründet sein. Für eine Eigenhaftung des Vertreters als Sachwalter genügt es nicht, dass der Vertragspartner ihm das normale Verhandlungsvertrauen entgegenbringt; der Vertreter muss vielmehr darüber hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bieten (BGH ZIP 03, 571, 573; zur Haftung von Organen für unrichtige Angaben ggü Anlageinteressenten s BGH BB 08, 1978 Rz 12 ff). Eine Eigenhaftung der Vertreters wegen besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses setzt voraus, dass der Vertreter eine so enge Beziehung zum Verhandlungsgegenstand hat, dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH NJW-RR 02, 1309, 1310 [BGH 13.06.2002 - VII ZR 30/01]). Dieselben Grundsätze gelten für die Haftung wegen Pflichtverletzungen iRd Vertragsabwicklung aus § 280 I (BGH NJW-RR 90, 459, 460 f [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89]). Eine Eigenhaftung des Vertreters kann sich ausnahmsweise auch aus den §§ 54 2; 11 II GmbHG; 41 I 2 AktG ergeben. Zudem können deliktische Ansprüche (§§ 823 ff) gegen ihn bestehen.

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