Rn 16

Auch bei dem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328) treten die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des nicht handelnden Dritten ein. Dieser erwirbt jedoch nur ein Forderungsrecht und wird nicht wie der Vertretene Vertragspartei (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 94).

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