Rn 24

Wissensvertreter sind Personen, deren Wissen sich der Geschäftsherr insb in den Fällen der §§ 142 II, 442, 640 II, 819, 892 I 1, 932, 990 zurechnen lassen muss. Das Gesetz schreibt die Wissenszurechnung in den §§ 166 I; 2 III, 20, 70 VVG ausdrücklich vor. Diese enge Regelung wird den Bedürfnissen einer arbeitsteilig organisierten Wirtschaft nicht gerecht. Rspr und Lehre dehnen daher die Vorschrift des § 166 I auf Hilfspersonen, die keine Stellvertreter sind, aus. Vom Stellvertreter unterscheidet sich der Wissensvertreter dadurch, dass er nicht mit Willenserklärungen oder geschäftsähnlichen Handlungen befasst ist (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 82) oder ohne rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht als Repräsentant selbstständig für den Geschäftsherrn auftritt (s § 166 Rn 13 ff). Bei der Wissensvertretung handelt es sich daher nicht um rechtsgeschäftliches Handeln mit Fremdwirkung, sondern um die Zurechnung fremder Kenntnisse als eigene.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge