Rn 1

Die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses über das zugewendete Vermögen besteht für die Eltern in folgenden Fällen: Vermögenserwerb durch Verfügung von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis und Pflichtteil), Vermögenserwerb anlässlich eines Sterbefalles (Schadensersatzrente gem § 844 II, § 10 II StVG, Leistungen aus einer Lebensversicherung), Unterhaltsabfindung (nicht aber Kapitalabfindung gem § 843 III, da diese Schadensersatzcharakter haben, Staud/Heilmann § 1640 Rz 9), unentgeltliche Zuwendung (Schenkung und Ausstattung).

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