Gesetzestext

 

1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

 

Rn 1

S 1 verbietet sowohl Schenkungen der Eltern aus dem Kindesvermögen als auch die Zustimmung der Eltern zu Schenkungen des Kindes. Auf die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil zu Gunsten eines Dritten ist die Vorschrift nicht anwendbar; insoweit besteht aber Genehmigungspflicht gem § 1643 II. Dagegen fällt auch das ›Taschengeldvermögen‹ des § 110 unter das Schenkungsverbot des S 1.

 

Rn 2

Eine entgegen S 1 vorgenommene Schenkung ist nichtig und kann auch nicht durch das FamG genehmigt werden. Die Eltern haften dem Kind ggf gem §§ 1664, 823 ff. Bei einer Schenkung in Vertretung des Kindes steht diesem ein Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten gem § 985 zu, weil § 932 den guten Glauben an die Verfügungsberechtigung im Falle des § 1641 nicht schützt. Bei Schenkung der Eltern im eigenen Namen erwirbt der gutgläubige Beschenkte zwar Eigentum, das Kind kann aber Herausgabe des Erlangten gem § 816 I 2 verlangen (vgl Staud/Heilmann § 1641 Rz 17 ff).

 

Rn 3

Das Schenkungsverrbot gem S 2 gilt nicht für Pflicht- und Anstandsschenkungen. Dazu zählen aber nicht bloße Wohltätigkeiten. Liegt die Zuwendung unter Berücksichtigung der materiellen und immateriellen Belange des Kindes letztlich in seinem Interesse, kann uU eine erlaubte Schenkung angenommen werden (vgl Hamm FamRZ 87, 751). In jedem Fall ist eine eventuelle Genehmigungspflichtigkeit gem § 1643 zu beachten.

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