Gesetzestext

 

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift verpflichtet die Eltern dazu das Bargeld des Kindes gewinnbringend anzulegen. Eine Beschränkung auf mündelsichere Anlagen (§§ 1806, 1807 aF) besteht nicht mehr. Vielmehr dürfen und müssen die Eltern sich so verhalten wie es ein wirtschaftlich denkender Privatmann täte, der eher die konservative Anl bevorzugt (vgl LG Kassel FamRZ 03, 626). Die Anl in Sparguthaben mit Mindestrendite genügt bei nennenswertem Barvermögen nicht (LG Kassel FamRZ 03, 626). In Betracht kommen neben festverzinslichen Wertpapieren und Sparkonten – die va für kleinere Vermögen geeignet sind – auch Immobilien, Bausparverträge, Lebensversicherungen, aber auch Aktien, Immobilienfonds, Unternehmensbeteiligungen und Investmentanteile (vgl KG FamRZ 19, 1249). Die Anl in Sammelobjekte, wie Antiquitäten, Kunstwerke oder Briefmarken, kann zumindest als Teilanlage auch geeignet sein. Die Anlageform steht in engem Verhältnis zum Umfang des Vermögens. Bei größeren Vermögen ist fast immer auf eine ausgewogene Streuung zu achten. Die Anl muss einerseits sicher sein, andererseits dürfen sich die Eltern nicht mit der sichersten Anl zufrieden geben, wenn diese keine ausreichende Rendite erbringt. UU müssen sich die Eltern fachkundig beraten lassen.

 

Rn 2

Eine Einschränkung der Anlagepflicht besteht für Gelder, die für anstehende Ausgaben (zB Krankheitskosten) bereit gehalten werden müssen. Dies gilt auch für Unterhaltsbeteiligungen gem § 1649 I.

 

Rn 3

Bei Verstoß gegen die Anlagepflicht kann das FamG insb gem § 1667 II 1 eine bestimmte Anl anordnen. IÜ machen sich die Eltern bei pflichtwidriger Vermögensverwaltung gem § 1664 schadensersatzpflichtig.

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