Rn 1

Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehmigung nach § 1850 bedarf die Verfügung über ein Grundstück, das im Eigentum einer Personenhandelsgesellschaft steht, an der ein Minderjähriger beteiligt ist (BGH NJW 71, 375, 376); dies gilt entspr für eine GbR (Schlesw FamRZ 03, 559), anders aber, falls diese nur verwaltende Tätigkeit bezweckt (Kobl FamRZ 03, 249; Nürnbg FamRZ 13, 1055).

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