Rn 3

Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 1384). Denn in diesem Fall ist nach der Lebenserfahrung eine Genehmigung des FamG entbehrlich, weil die Ausschlagung durch den Elternteil zeigt, dass dies zumindest eine vertretbare Entscheidung ist; anders aber, wenn der ausschlagende Elternteil neben dem Kind berufen ist, weil die vorgenannte Überlegung dann nicht mehr zwingend ist. II 2 enthält eine Rückausnahme von der Genehmigungspflicht gem § 1851 Nr 1 iVm I für sog Abschichtungsverträge.

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