Gesetzestext

 

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

 

Rn 1

Bei der Prüfung der Ersatzfähigkeit ist nicht auf die objektive Notwendigkeit abzustellen, sondern darauf, was nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1664 subjektiv für erforderlich gehalten werden durfte, auch und gerade im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Kindes (BGH FamRZ 98, 367, 368). Ersatzberechtigt ist auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil, wenn ihm wenigstens die tatsächliche Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes zusteht; sonst bleibt nur der Rückgriff auf die allg Ansprüche gem §§ 667 ff, 812.

 

Rn 2

Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn die Aufwendungen von den Eltern selbst zu tragen sind, weil sie als Unterhaltsleistungen gem §§ 1601 ff geschuldet werden. Darunter fallen insb auch das gezahlte Taschengeld und die Aufwendungen für Bekleidung, ärztliche Behandlung, Möblierung, Urlaubsreisen, Geschenke sowie sportliche und musikalische Ausbildung (Bremen FamRZ 15, 861). Soweit über das geschuldete Maß hinausgehende Unterhaltsleistungen erbracht werden, greift die Vermutung des § 685 II ein, wonach regelmäßig die Absicht fehlt, vom Empfänger Ersatz zu verlangen. Soweit es sich um Gelegenheitsgeschenke handelt, gilt das gleiche nach dem Rechtsgedanken des § 534 (BGH FamRZ 98, 367, 368). Ein Ersatzanspruch entfällt ganz generell, wenn im Zeitpunkt der Aufwendung keine Absicht bestand dafür Ersatz zu verlangen (Erlassvertrag, vgl Staud/Heilmann § 1648 Rz 8), wofür allerdings keine tatsächliche Vermutung spricht (BGH FamRZ 98, 367, 368). Ein Ersatzanspruch kommt insb bei Auslagen im Zusammenhang mit Vermögenswerten des Kindes in Betracht.

 

Rn 3

Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen umfasst auch die Verzinsung gem § 256 und die Freistellung von einer Verbindlichkeit gem § 257. Der Betrag kann von den verfügungsberechtigten Eltern dem Kindesvermögen selbst entnommen werden, weil dadurch lediglich eine Verbindlichkeit erfüllt wird, vgl §§ 1629 II 1, 1795 II, 181 (Staud/Heilmann § 1648 Rz 15; Grüneberg/Götz § 1648 Rz 1). Der Anspruch ist vor den allg Zivilgerichten geltend zu machen. Die Verjährung ist gem § 207 I 2 Nr 2 bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt.

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