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Die Vorschrift regelt für welche Zwecke und in welcher Reihenfolge die Eltern Einkünfte aus dem Kindesvermögen abw von der Anlagepflicht des § 1642 verwenden dürfen. Die Verwendungsregeln sind aber nur insoweit bindend als sie dem Schutz des Kindesvermögens dienen; den Eltern steht es deshalb frei den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei korrespondiert I mit § 1602 II, wonach die Eltern keinen Unterhalt schulden, soweit ihn das Kind aus seinen Vermögenseinkünften und dem Ertrag seiner Arbeit bestreiten kann. Der Sinn des § 1649 erschließt sich erst aus II. Zum einen wird dadurch sichergestellt, dass nur Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes und keine anderen von den Eltern und Geschwistern für deren Unterhalt verwendet werden dürfen. Zum anderen dient die Vorschrift dazu, ein unverhältnismäßiges wirtschaftliches Gefälle innerhalb der Familie zu vermeiden.

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