Rn 12

Nach den Grundsätzen, die für die Wissenszurechnung in arbeitsteilig handelnden Organisationen (s Rn 5, 18 ff) gelten, kann man den Inhalt von künstlichen Speichern (Akten; elektronische Datenträger) als Wissen nur zurechnen, wenn die Information bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wissensnorm verwirklicht wurde, überhaupt gespeichert werden musste und wenn ein besonderer Anlass bestand, sich des gespeicherten Wissens in der konkreten Situation zu vergewissern. IE richtet sich die Zurechnung von künstlichem Speicherwissen nach der Zumutbarkeit. Ob und wie lange die Speicherung der Information zumutbar ist, ist abhängig von der Rechtserheblichkeit und Wichtigkeit der Information. Maßgeblich sind die Bedeutung des Anlasses für den Abruf der Information und die Schwierigkeit der Sache (BGHZ 132, 30, 38 f; 117, 202, 205). Diese Grundsätze, die auf das nicht arbeitsteilige Handeln von Einzelpersonen übertragbar sind (Staud/Schilken Rz 6), verschieben normativ die Grenze zwischen Wissen und Wissenmüssen und neutralisieren den Begriff der Arglist bei der Wissenszurechnung. Das ist nur in Grenzen gerechtfertigt (Dauner-Lieb FS Kraft, 1998, 43 ff; Staud/Schilken Rz 6).

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