Rn 3

für die Anwendbarkeit des § 1664 ist, dass den Eltern die Sorge auch zusteht, insb darf das Sorgerecht weder ruhen noch entzogen sein. Dagegen ist § 1664 entspr anzuwenden, wenn ein nichtsorgeberechtigter Elternteil die Sorge tatsächlich ausübt, etwa bei der Ausübung des Umgangsrechts (vgl BGH FamRZ 88, 810, 812). Eine analoge Anwendung des § 1664 auf andere Personen als die Eltern kommt dagegen wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (BGH FamRZ 96, 155). Etwas anderes gilt kraft Gesetzes nur für den Vormund: § 1794 II verweist auf § 1664, wenn der Mündel auf längere Zeit im Haushalt des Vormundes aufgenommen ist. Auch findet § 1664 in umgekehrter Weise auf die Haftung des Kindes ggü den Eltern entspr Anwendung, da es ungerechtfertigt wäre insoweit einen anderen Haftungsmaßstab anzulegen (Staud/Heilmann § 1664 Rz 13).

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