Rn 5

Bedienen sich die Eltern der Hilfe eines Dritten (Hauspersonal, Kindermädchen, Babysitter) zur Erfüllung ihrer Pflichten ggü dem Kind, so haften sie für dessen Auswahl und Überwachung gem § 1664 I. Für ein Verschulden dieses Erfüllungsgehilfen müssen sie gem § 278 einstehen. Aber auch hier gilt für die Eltern das Haftungsprivileg des § 1664 I mit der möglichen Folge, dass nur der Erfüllungsgehilfe haftet.

 

Rn 6

Etwas anderes muss gelten, wenn die Eltern für ihr Kind die Hilfe eines Arztes oder Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Zwar sind sie dann iRd § 1664 I ebenfalls für die Auswahl und in eingeschränkter Weise auch für die Überwachung verantwortlich, doch kann darüber hinaus eine Haftung der Eltern nicht angenommen werden, weil sie zur eigenen Pflichtenwahrnehmung (schuldlos) nicht in der Lage sind (vgl Staud/Heilmann § 1664 Rz 28 f).

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