Rn 15

Eine Gefährdung des Kindesvermögens setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, also eine Situation, in der nach den Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist oder zumindest als naheliegende Möglichkeit erscheint. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayObLG FamRZ 83, 528, 530; 89, 652, 653; 94, 11). Dabei reicht es aus, dass eine derartige Pflichtverletzung nach den Umständen des Falles nicht ganz fern liegt (vgl BayObLG FamRZ 91, 1339).

 

Rn 16

Gefährdung kann nicht nur bei einer Verminderung oder einem ordnungswidrigen Verbrauch des Kindesvermögens, sondern grds auch dann anzunehmen sein, wenn durch Verletzung der mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten übliche Möglichkeiten der Vermögensmehrung nicht genutzt werden, so beim Unterlassen der in § 1642 vorgeschriebenen Geldanlage (BayObLG FamRZ 83, 528, 530; 89, 652, 653; 94, 11).

 

Rn 17

Es muss das Vermögen des Kindes in seiner Gesamtheit gefährdet sein. Die Verletzung einzelner Vermögensinteressen genügt nicht, es sei denn die Vermögenslage des Kindes wird dadurch insgesamt beeinträchtigt. Dabei muss eine erhebliche Schädigung drohen, da geringere Beeinträchtigungen keine staatlichen Eingriffe rechtfertigen können (Staud/Coester § 1666 Rz 189).

 

Rn 18

Ein schuldhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten war bereits nach altem Recht nicht erforderlich (BayObLG FamRZ 89, 1215, 1216; 94, 11); zum neuen Recht s.o. Rn 4. Gerade bei der Verletzung der Vermögenssorge muss der Schutz auch objektive Gefährdungen umfassen, da die mangelnde Fähigkeit der Eltern im ökonomischen Bereich richtig zu handeln regelmäßig unverschuldet ist.

 

Rn 19

Neben den Regelbsp des II hat der allg Tatbestand des I kaum noch eigenständige Bedeutung. Doch muss bei Vermögensgefährdungen durch Vermögensverfall der Eltern oder Handlungen Dritter auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (Staud/Coester § 1666 Rz 202 f).

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