Rn 4

§ 1666 I wurde durch das am 12.7.08 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindswohls vom 4.7.08 (BGBl I 1188) neu gefasst. Im Gegensatz zum früheren Recht muss nun die Ursache der Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr festgestellt und einer bestimmten Fallgruppe zugeordnet werden. Entscheidend ist allein, ob und in welchem Ausmaß eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt; auf ein elterliches Erziehungsversagen kommt es (richtigerweise) nicht mehr an. Dies erspart unergiebige, teils aufwändige, vergangenheitsorientierte Ermittlungen und vermeidet dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen der elterlichen Kooperationsbereitschaft (BTDrs 16/6815, 10; Meysen NJW 08, 2673). Der Wegfall der Voraussetzung elterlichen Erziehungsversagens lässt die Eingriffsschwelle für Maßnahmen gem § 1666iÜ unangetastet (BTDrs 16/6815, 14; Meysen NJW 08, 2673).

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