Rn 26

Ebenso wie für die Personensorge gilt auch für die Vermögenssorge, dass ein staatliches Eingreifen nur dann zulässig ist, wenn die Eltern die Gefährdung des Kindes nicht abwenden wollen oder können (s.o. Rn 11 ff). Sind die Eltern zwar bereit die Vermögensgefährdung abzuwenden, dazu aber nicht in der Lage, so ist insb zu prüfen, ob nicht geeignete gerichtliche Anordnungen gem § 1667 ausreichen, um sie dazu zu befähigen. Geht die Gefährdung von Dritten aus, so kommt dem Gefahrabwendungsvorrang der Eltern besonderes Gewicht zu.

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