Rn 2

Maßgeblich ist die faktische Trennung des Kindes von den Eltern oder einem alleinsorgeberechtigten Elternteil (Staud/Coester § 1666a Rz 7). Da dies eine besonders einschneidende Maßnahme ist, setzt sie voraus, dass alle milderen Mittel nicht ausreichen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden. Dabei weist I besonders darauf hin, zu prüfen, ob der Gefahr nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Damit sind die Leistungen der Jugendhilfe gem §§ 11 bis 40 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gemeint.

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