Rn 5

Verletzen die Eltern ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gem § 1642, so kann das FamG die Art und Weise der Geldanlage bestimmen.

 

Rn 6

Bei unberechtigtem Eigenverbrauch, insb von Spargeldern des Kindes, kann die Anordnung einer Genehmigungspflicht in Form eines Sperrvermerks erfolgen. Noch nicht geklärt ist, ob dieser mit unmittelbarer Wirkung ggü dem Geldinstitut angeordnet werden kann (so Staud/Coester § 1667 Rz 11) oder ob das Gericht darauf beschränkt ist, die Einhaltung des Genehmigungsvorbehalts zu überwachen und mittels Zwangsmaßnahmen nach § 95 I Nr 4 FamFG iVm § 890 ZPO durchzusetzen (BayObLG FamRZ 77, 144).

 

Rn 7

II 2 verweist für die Verwaltung von Wertpapieren oder Wertgegenständen auf das Betreuungssrecht.

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