Gesetzestext

 

(1) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. 2Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) 1Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. 2Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. 2Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. 3Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. 4Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.

(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt § 1666 I auf der Rechtsfolgenseite, indem sie drei mögliche Maßnahmen benennt und ausgestaltet, die das FamG bei Gefährdung des Kindesvermögens ergreifen kann. Sie gibt selbst keine Ermächtigung zum Eingriff in die Vermögenssorge und zur Anordnung der beschriebenen Maßnahmen. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass der Eingriffstatbestand des § 1666 I im Hinblick auf das Kindesvermögen erfüllt ist (vgl Staud/Coester § 1667 Rz 2 f; Grüneberg/Götz § 1667 Rz 1). Die Aufzählung der möglichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens ist nicht abschließend. Die Generalklausel des § 1666 I ermöglicht darüber hinaus noch weitere Anordnungen. Ggü dem ganzen oder teilweisen Entzug der Vermögenssorge sind die Maßnahmen gem § 1667 wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedoch vorrangig, sofern sie zur Gefahrenabwehr geeignet sind.

B. Abs 1: Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung.

 

Rn 2

Das FamG kann von den Eltern die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen und dessen Umfang bestimmen. Die Anordnung kann auch dann ergehen, wenn nur ein Elternteil seine Vermögenssorgepflicht verletzt hat. Über das eigene Vermögen müssen die Eltern keine Auskunft geben.

 

Rn 3

Ebenso kann das FamG verlangen, dass die Eltern über die Verwaltung des Kindesvermögens – einmalig oder regelmäßig – Rechnung legen. Die für die Rechnungslegung des Vormunds geltenden Vorschriften der §§ 1863 ff iVm § 1802 II sind entspr anzuwenden (BayObLG FamRZ 94, 1191, 1192).

 

Rn 4

Bei einem ungenügenden Verzeichnis gilt I 3. Bei begründetem Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gemachten Angaben kann gem § 31 I FamFG auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung verlangt werden (BayObLG FamRZ 94, 1191, 1192). Als Beugemittel bei Nichtbefolgung der Anordnungen sind Zwangsmaßnahmen gem § 95 I Nr 3, 4 FamFG iVm §§ 887 ff ZPO möglich, um für die Zukunft die Befolgung zu erzwingen (vgl BayObLG FamRZ 94, 1191, 1192).

C. Abs 2: Geldanlage und Sicherungsmaßnahmen.

 

Rn 5

Verletzen die Eltern ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gem § 1642, so kann das FamG die Art und Weise der Geldanlage bestimmen.

 

Rn 6

Bei unberechtigtem Eigenverbrauch, insb von Spargeldern des Kindes, kann die Anordnung einer Genehmigungspflicht in Form eines Sperrvermerks erfolgen. Noch nicht geklärt ist, ob dieser mit unmittelbarer Wirkung ggü dem Geldinstitut angeordnet werden kann (so Staud/Coester § 1667 Rz 11) oder ob das Gericht darauf beschränkt ist, die Einhaltung des Genehmigungsvorbehalts zu überwachen und mittels Zwangsmaßnahmen nach § 95 I Nr 4 FamFG iVm § 890 ZPO durchzusetzen (BayObLG FamRZ 77, 144).

 

Rn 7

II 2 verweist für die Verwaltung von Wertpapieren oder Wertgegenständen auf das Betreuungssrecht.

D. Abs 3: Sicherheitsleistung.

 

Rn 8

Das FamG kann gem III 1 auch die Leistung einer Sicherheit anordnen. Dadurch bleiben die Eltern verfügungsbefugt, tragen aber das Schadensrisiko. Die Sicherheitsleistung ist als milderes Mittel vorrangig ggü dem Entzug der Vermögenssorge. Voraussetzung für die Anordnung ist aber, dass sie geeignet ist die Gefahr abzuwenden. Das ist nicht der Fall, wenn die Eltern die Sicherheitsleistung nicht erbringen können oder wollen. Denn die Leistung einer Sicherheit, die ja aus dem Elternvermögen zu erfolgen hat, kann nicht gem § 95 I FamFG iVm §§ 887 ff ZPO erzwungen werden (vgl BayObLG FamRZ 77, 144, 146). Dies kann nur mittelbar durch die Androhung des Entzugs der Vermögenssorge erfolgen, vgl III 4.

 

Rn 9

Gem III 2 bestimmt das FamG Art und Umfang der Sicherheitsleistung ohne an die §§ 232 ff gebunden zu sein (vgl Grüneberg/G...

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