Rn 48

Zur Anfechtbarkeit einer bereits vollzogenen Vollmacht s bereits Rn 15. Nach früher hM ist eine Rechtsscheinvollmacht nicht anfechtbar, weil sie nicht auf einem rechtsgeschäftlichen, sondern auf einem tatsächlichen Verhalten des Vertretenen beruht (BeckOKBGB/Schäfer Rz 20). Hiergegen spricht, dass eine Rechtsscheinvollmacht nicht strenger binden kann als eine schlüssige Bevollmächtigung. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist daher der vordringenden Ansicht zu folgen, dass auch eine Rechtsscheinvollmacht anfechtbar ist (Bork Rz 1559). Die Rechtsscheinhaftung kann aber nicht mit der Begründung beseitigt werden, man habe sich über die Rechtsfolgen seines Verhaltens geirrt.

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