Rn 49

Die hM lehnt eine Anwendung der §§ 177 ff ab, wenn der Vertretene den Vertrag nach den §§ 170 ff oder den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen muss, weil der Vertragspartner nicht schutzwürdig sei (BGH NJW 83, 1308, 1309 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 32/82]). Dagegen räumt ein Teil der Lehre dem Vertragspartner ein Wahlrecht zwischen den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht und § 179 ein (Staud/Schilken Rz 44). Hierfür spricht, dass die Rechtsscheinvollmacht nur zu einem Einwendungsausschluss zugunsten des Vertragspartners führt, auf den dieser verzichten kann (Bork Rz 1547). IÜ verdient der Vertragspartner auch bei Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht Schutz vor den Risiken einer unsicheren Rechts- und Beweislage. Hinzu kommt, dass auch in den Fällen der §§ 15 I, III HGB und der gewohnheitsrechtlichen Rechtsscheinhaftung aufgrund der Publizität des Handelsregisters ein entspr Wahlrecht besteht (Neuner AT § 50 Rz 112).

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