Rn 34

Die Generalvollmacht umfasst grds die Befugnis, alle den Vollmachtgeber betreffenden Rechtsgeschäfte zu erledigen, soweit die Stellvertretung zulässig ist, s dazu § 164 Rn 26 (Bork Rz 1456). Ein gesetzlicher Anwendungsfall der Generalvollmacht ist die Prokura mit zwingend umfassendem Inhalt (§§ 49f HGB). Auch für eine Generalvollmacht gilt, dass ihr Umfang in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln ist, aus der sich entgegen der Formulierung auch ein begrenzter Vollmachtsumfang ergeben kann (Zweibr NJW-RR 90, 931). So wird man zB annehmen müssen, dass sich eine Generalvollmacht auf persönliche, nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie zB Fragen des allg Persönlichkeitsrechts, nur erstreckt, wenn dies ausdrücklich erklärt oder eindeutig erkennbar ist (Neuner AT § 50 Rz 40). Eine unternehmensbezogene Generalvollmacht wie die Prokura bezieht sich ohnehin nicht auf Privatangelegenheiten (MüKo/Schubert Rz 65). Auch sind nach den persönlichen Lebensverhältnissen des Vertretenen ganz außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die den Vollmachtgeber erkennbar schädigen, von einer Generalvollmacht nicht gedeckt (Zweibr NJW-RR 90, 931 [OLG Zweibrücken 12.04.1990 - 3 W 9/90]).

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