Rn 27

Der Umfang der Vollmacht ist bei Zweifeln durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 20). Bei einer Innenvollmacht richtet sich der Umfang der Vollmacht danach wie der Bevollmächtigte als Empfänger der Erklärung diese bei objektiver Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dabei können auch der Zweck der Vollmacht des zugrunde liegenden Geschäfts zu berücksichtigen sein (BGH NJW 10, 1203 [BGH 14.01.2010 - III ZR 173/09] Rz 8). Stimmen der Wille des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten hinsichtlich des Vollmachtsumfangs überein, kommt eine davon abw Auslegung nicht in Betracht (BGH NJW 99, 486, 487). Für die Auslegung einer externen Vollmacht oder einer nach außen kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171, 172) kommt es darauf an, wie der Vertragspartner das Verhalten verstehen musste (BGH NJW-RR 00, 745, 746 [BGH 23.02.2000 - XII ZR 77/98]). Umstände, die sich nicht aus der Vollmachtsurkunde selbst ergeben, haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie dem Vertragspartner nicht bekannt waren (BGH NJW 83, 1906 [BGH 16.03.1983 - VIII ZR 346/81]). Entscheidend ist, welche Bedeutung ein objektiver Betrachter in der Situation des Vertragspartners der Bevollmächtigung beimessen durfte. Das richtet sich va nach dem erkennbaren Zweck und der verkehrsüblichen Bedeutung der Vollmacht (BeckOKBGB/Schäfer Rz 26). Bei einer Bevollmächtigung durch Erklärung an die Öffentlichkeit oder einer Vollmachtskundgabe durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171) ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten maßgeblich, dh es ist von der objektiven und verkehrsüblichen Bedeutung der Vollmachtserklärung auszugehen (Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Die Auslegung einer Vollmacht ist auch am Maßstab von Treu und Glauben zu messen, der va bei außergewöhnlichen Geschäften einschränkend wirkt (BGH NJW 88, 3012 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 59/87]). Bei verbleibenden Zweifeln ist der weniger weit reichende, eindeutig festzustellende Vollmachtsumfang anzunehmen (Köln NJW-RR 01, 652 [OLG Köln 31.03.2000 - 19 U 128/99]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?