Rn 4

Der Vollmachtserteilung liegt idR ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Auftrag, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag) zugrunde, das die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten regelt (sog kausale Vollmacht). Die Vollmacht ist nach dem Abstraktionsprinzip (s schon § 164 Rn 49) in ihrer Wirksamkeit von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grds unabhängig (BGH NZI 21, 197 Rz 8; WM 20, 2287 Rz 8; NJW-RR 96, 848). Dennoch stehen Vollmacht und Grundgeschäft nicht beziehungslos nebeneinander (BeckOKBGB/Schäfer Rz 3). Das Grundgeschäft hat zB Auswirkungen auf das Erlöschen der Vollmacht gem § 168 und uU auch Bedeutung für ihren Inhalt (s Rn 27). Die Vollmachtserteilung kann ausnahmsweise ohne ein bestimmtes Grundverhältnis erfolgen (BGHZ 110, 363, 367). Um eine solche isolierte Vollmacht handelt es sich auch, wenn das ihrer Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht wirksam begründet worden ist (Zweibr OLGZ 85, 45, 46; zweifelnd Medicus/Petersen AT Rz 949).

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