Rn 50

Wer einem anderen eine Stellung in einem Unternehmen einräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, weil ohne sie der Inhaber der Stellung die mit ihr verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, muss den anderen als bevollmächtigt gelten lassen, auch wenn dieser tatsächlich keine oder eine geringere Vollmacht hat (Grüneberg/Ellenberger Rz 21; im Erg BGH NJW 02, 1041 [BGH 28.11.2001 - VIII ZR 38/01]). Hierbei handelt es sich um einen Parallelfall der Anscheinsvollmacht, der nach dem Rechtsgedanken des § 56 HGB zu lösen ist und bei dem es für die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins nicht darauf ankommt, ob der Vertretene das Verhalten des Vertreters kannte oder kennen musste. Hierfür genügt vielmehr das positive Handeln des Vertretenen. Der Schluss von der Stellung auf die Vollmacht muss aber bei verständiger Würdigung zwingend sein (Soergel/Leptien Rz 30). Zudem schadet es dem Vertragspartner, wenn er den Mangel der Vollmacht kannte oder kennen musste. Nach diesen Grundsätzen ist die Angestellte am Fernsprecher als zur Entgegennahme, nicht aber zur Abgabe von Erklärungen berechtigt anzusehen (Grüneberg/Ellenberger Rz 21). Die im Schalter- und Kassendienst sowie in der Kundenberatung tätigen Bankangestellten gelten als befugt, für die Bank Auskünfte zu erteilen (BGH WM 73, 635 f). Ein Zweigstellenleiter einer Bank gilt als berechtigt, Festgelder oder Einlagen entgegenzunehmen (BGH NJW 80, 2410, 2411 [BGH 26.06.1980 - III ZR 128/78]), nicht aber zum mündlichen Abschluss von Darlehensverträgen über höhere Summen (Kobl WM 94, 1797, 1798 f [OLG Koblenz 04.11.1993 - 5 U 651/93]).

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