Rn 5

Schließlich muss ein Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird. Das Antragsrecht steht ausschl den Eltern, nicht dem Kind und auch nicht dem Jugendamt zu. Diese haben nur die Möglichkeit über eine Anregung gem § 1666 oder § 1696 eine andere Sorgerechtsregelung zu erreichen. Der beantragende Elternteil muss die Alleinsorge für sich, nicht für den anderen Elternteil begehren (aA Celle FamRZ 11, 488, wonach ausnahmsweise über § 1628 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulässig sein soll). Der anderslautende Antrag ist aber als Zustimmung zum noch erforderlichen Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils zu werten (Schwab FamRZ 98, 457, 461; Grüneberg/Götz § 1671 Rz 3).

 

Rn 6

Außerhalb des Scheidungsverbundes kann der Antrag durch einen Elternteil selbst schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. In Folgesachenverfahren ist auch insoweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gem § 114 I FamFG erforderlich (Staud/Coester § 1671 Rz 46; Grüneberg/Götz § 1671 Rz 3). Die Zustimmung zum Sorgerechtsantrag der Gegenseite bedarf dagegen auch im Scheidungsverbundverfahren keiner anwaltlichen Vertretung (Bambg FamRZ 00, 763; Staud/Coester § 1671 Rz 77; Grüneberg/Götz § 1671 Rz 8).

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