Rn 67

Auch wenn eine gemeinsame Sorge wegen der Blockadehaltung eines Elternteils nicht in Betracht kommt, ist bei der sodann vorzunehmenden Prüfung, ob die Alleinsorge dem Vater zugesprochen oder bei der Mutter belassen werden soll, danach zu beurteilen, was dem Kindeswohl am besten entspricht (BTDrs 17/11048, 20). Für diese umfassende Kindeswohlprüfung gelten die Maßstäbe des I Nr 2 entsprechend (s.o. Rn 2855; vgl AG Ludwigslust FamRZ 14, 574).

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