Rn 63

Trotz Zustimmung der Mutter findet noch eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn anders als im Fall des I Nr 1 kommt es bei II Nr 1 zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten (BTDrs 17/11048, 19). Freilich werden die Fälle selten sein, in denen trotz Zustimmung der Mutter eine Sorgerechtsübertragung dem Kindeswohl widerspricht. Andererseits bedarf es hierzu keiner Kindeswohlgefährdung iSd § 1666. Anhaltspunkte für einen Widerspruch zum kindeswohl können sich für das Gericht insb auf Grund der obligatorischen Anhörung des Jugendamts (§ 162 FamFG), der Eltern (§ 160 FamFG) und des Kindes (§ 159 FamFG) ergeben.

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