Rn 13

Der Widerspruch des mindestens 14 Jahre alten Kindes beseitigt die Möglichkeit der Sorgerechtsübertragung gem § 1671 I Nr 1. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Sorge zwingend anders geregelt werden muss als die Eltern dies einvernehmlich wollen. Das Kind hat kein Vetorecht. Doch muss der Sorgerechtsantrag nunmehr die Voraussetzungen des § 1671 I Nr 2 erfüllen, insb unterliegt er der vollen Kindeswohlprüfung. Dabei ist der entgegenstehende Wille des Kindes ein beachtlicher Umstand (s.u. Rn 49 ff).

 

Rn 14

Der Widerspruch bedarf keiner Form. Er muss aber eindeutig als solcher erkennbar sein. Äußert das Kind lediglich seine Wünsche oder seine Unzufriedenheit über die Trennungssituation, kann darin noch kein Widerspruch gesehen werden (J/H/A/Lack § 1671 Rz 27). Das Gericht hat dies bei der Kindesanhörung gem § 159 FamFG näher aufzuklären. Wie die Zustimmung, ist auch der Widerspruch bis zur Entscheidung in der letzten Tatsachendistanz widerruflich. Das Kind kann auf sein Widerspruchsrecht nicht verzichten.

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