Rn 25

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht in jedem Fall dem Kindeswohl am besten, wenn hinsichtlich eines Elternteils die Voraussetzungen des § 1666 gegeben sind. Das Gericht überträgt dann dem anderen erziehungsgeeigneten Elternteil die Alleinsorge auf Antrag, andernfalls gem §§ 1671 IV, 1666 (vgl Brandbg EzFamR aktuell 01, 306; AG Rheinbach FamRZ 00, 511).

 

Rn 26

Ist der Grad der Kindeswohlgefährdung iSd § 1666 noch nicht erreicht, so ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zwingend. Allerdings wird man in den Fällen, in denen ein Elternteil deutlich weniger erziehungsgeeignet ist, eher zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil kommen. Die beiden Prüfungsschritte können nicht völlig losgelöst voneinander gesehen werden. Die Frage der Erziehungsgeeignetheit der Elternteile ist grds aber erst im zweiten Prüfungsschritt zu untersuchen. Dabei erscheint der Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge umso weniger missbräuchlich und willkürlich (s.o. Rn 23) je geringer die Erziehungseignung des anderen Elternteils ist.

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