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Schließlich ist immer zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht auf Teilbereiche beschränkt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn iÜ eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht. Doch ist die Ablehnung einer Aufteilung der elterlichen Sorge in verschiedene Teilbereiche zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn zwischen den Eltern unabhängig von einzelnen Erziehungsfragen vielfältige Konflikte bestehen, die negative Auswirkungen auf das Kind erwarten lassen (BGH FamRZ 99, 1646, 1647; 08, 592, 593 Saarbr FamRZ 10, 385, 386; Hamm FamRZ 12, 1064, 1066). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit auf Teilbereiche beschränken würde (ebenso Born FamRZ 00, 396, 399; anders wohl KG FamRZ 08, 634, 635). Am ehesten ist eine Aufspaltung noch für die Bereiche Personen- und Vermögenssorge denkbar. Verfehlt ist es jedenfalls unter Missachtung des Kindeswohls nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in Elternrechte die gemeinsame Sorge nur soweit aufzuheben als dies unerlässlich ist (vgl Staud/Coester § 1671 Rz 257).

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