Rn 68

III 1 setzt voraus, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht, weil sie in die (Fremd-)Adoption des Kindes eingewilligt hat. Dann fingiert die Vorschrift, dass ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II als Antrag nach § 1671 II gilt. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit der Einwilligung in die Adoption ihrer Elternrolle entledigen will; es sei denn, es handelt sich um eine Stiefkindadoption (BTDrs 17/11048, 20). Im ersteren Fall hat der Vater aber mit einem Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge ein Interesse an der Sorge für das Kind bekundet. Dann soll dem Vater die Alleinsorge für das Kind ermöglicht werden, anstatt ihn weiter auf die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu verweisen, deren Sorge ja bereits ruht (BTDrs 17/11048, 20). Die Fiktionsregelung vermeidet dabei unnötige prozessuale und kostenrechtliche Probleme (BTDrs 17/11048, 20).

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