Gesetzestext

 

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

 

Rn 1

Der Elternteil, dessen Sorge gem §§ 1673 I, II, 1674, 1751 I 1 ruht, kann sie rechtlich nicht ausüben; dies betrifft sowohl die elterlichen Rechte als auch die Pflichten. Durch das Ruhen endet die elterliche Sorge aber nicht, vielmehr ist lediglich ihre Ausübung gehemmt. Mit Eintritt des Ruhens der Vermögenssorge ist der betroffene Elternteil gem § 1698 I zur Vermögensherausgabe und zur Rechnungslegung verpflichtet; hinsichtlich der Fortführung der Geschäfte bis zur Kenntnismöglichkeit gilt § 1698a II. Stirbt der sorgeberechtigte Elternteil, endet das Ruhen der Sorge nicht, vielmehr ist ein Vormund zu bestellen, falls nicht § 1680 I zur Anwendung kommt.

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