Gesetzestext

 

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

 

Rn 1

Die elterliche Sorge endet mit der Wirksamkeit des gerichtlichen Beschlusses im Verschollenheitsverfahren gem §§ 29, 40 VerschG mit dem der Tod oder die Todeszeit festgestellt wird. Im Interesse der Rechtsklarheit handelt es sich nicht um eine bloße Vermutung wie in § 44 II VerschG. Stellt sich später heraus, dass der für tot Erklärte lebt, gilt § 1681 II.

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