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Eine Verbleibensanordnung kann nur ergehen, wenn der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nunmehr alleine ausübt, den Willen hat, das Kind von der bezeichneten Bezugsperson wegzunehmen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst; iÜ ist es ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Elternteil bereits die Herausgabe verlangt hat. Vielmehr besteht bereits dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Herausgabekonflikt zu erwarten ist, etwa weil der Elternteil das Herausgabeverlangen oder die Wegnahme des Kindes ernsthaft angekündigt hat (Staud/Coester § 1682 Rz 20).

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