Rn 36

Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erleben. Dies bedeutet aber nicht, dass der Umgangsberechtigte immer zu Hause bleiben muss. Selbstverständlich darf er mit dem Kind – auch während der gesamten Dauer des Umgangskontakts – Ausflüge unternehmen oder Freunde und Verwandte besuchen (Staud/Rauscher § 1684 Rz 183). Allein dem Umgangsberechtigten obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangskontakts einschließlich des Ortes (KG FamRZ 16, 389).

 

Rn 37

Das Wohl des Kindes kann aber auch einen neutralen Ort erfordern. Die Räume des Jugendamts, einer Beratungsstelle, des Kindergartens oder ähnl öffentlicher Einrichtungen können insb in Betracht kommen, wenn die Anwesenheit neutraler Dritter notwendig ist, Entführungsgefahr besteht, der Umgang erst wieder angebahnt werden muss oder die Lebensumstände des Umgangsberechtigten dies erfordern (große Entfernung zum Wohnort, Haft). Daneben kann auch die Wohnung eines Dritten, insb der Verwandten oder Großeltern des Kindes, als Umgangsort dienen. Da die Bestimmung eines neutralen Ortes eine Einschränkung des grds räumlich unbeschränkten Umgangsrechts darstellt, darf sie nur erfolgen, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Eine Kindeswohlgefährdung muss aber noch nicht vorliegen, da die Einschränkung nicht einem Ausschluss gem IV gleichzusetzen ist (J/H/A/Rake § 1684 Rz 38; aA Staud/Rauscher § 1684 Rz 186).

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