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Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur den persönlichen Umgang mit dem Kind, sondern auch den brieflichen und telefonischen Kontakt zu ihm. Es besteht uneingeschränkt auch ggü einem Säugling (Celle FamRZ 90, 1026, 1027), erst recht ggü einem Kleinkind (Stuttg NJW 81, 404), denn nur so kann der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt werden.

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